Freitag, Mai 28th, 2010...13:15
Vorbeugen statt Nachsorgen
Jeder Autobesitzer kennt das leidige Thema. Leider lässt es sich nicht vermeiden, dass wer ein Auto besitzt auch mal mit diesem in die Werkstatt muss. Dann müssen die Bremsen erneuert werden oder die Stoßdämpfer sind kaputt und auch für die regelmäßige Inspektion ist ein Besuch in einer solchen erforderlich. Gerade über die Rechnung für die nötigen Reparaturen gibt es immer wieder Ärger und Unstimmigkeiten. Doch wer die Regeln kennt, der ist ganz klar im Vorteil.
Pauschalpreis anstelle von Kostenvoranschlag
Wer bösen Überraschungen bei den Kosten für die Reparaturen vorbeugen möchte, der sollte vorab einen Pauschalpreis vereinbaren. Von Seiten der Werkstatt sind Abweichungen so kaum möglich. Nur, wenn es zu erheblichen Änderungen kommt, darf eine Anpassung vorgenommen werden. Doch in einem solchen Fall klärt ein KFZ-Betrieb eine solche Art von Arbeiten mit dem Kunden ab, bevor er sie vornimmt. Der Kostenvoranschlag hingegen ist deutlich weniger verbindlich als die Festlegung eines Pauschalpreises. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Angabe, die in jedem Fall unverbindlich ist. Eine Abweichung von zehn bis zwanzig Prozent müssen hier akzeptiert werden.
Zahlung nur bei Auftrag
Führt eine KFZ-Werkstatt Arbeiten durch, die nicht beauftragt wurden, so muss der Kunde für diese in der Regel auch nicht zu bezahlen. Er kann dann sogar darauf bestehen, dass sein Wagen in den Originalzustand zurück gebaut wird. Wenn dieser Rückbau aus technischen Gründen jedoch nicht möglich ist, so muss er zahlen. Wie hoch die Vergütung ausfällt richtet sich zum einen danach, in wie weit dieses den Wert des Fahrzeugs steigert und zum anderen danach, wie groß der Nutzen für den Kunden ist.
Unter Vorbehalt am besten gleich bezahlen
Der Kunde muss grundsätzlich für ein vertragsgemäß repariertes Fahrzeug bezahlen. Doch wenn der Kunde den Gesamtbetrag nicht zahlen möchte oder auch nur einzelne Posten auf der ausgestellten Rechnung verweigert, so ist es der Werkstatt erlaubt, den Wagen solange zurückhalten bis die Rechnung beglichen wurde. Dies erklären die Experten der ARAG. Daher empfiehlt sich in der Regel eher, die Forderung unter Vorbehalt zu begleichen. Wichtig ist hierbei aber, dass auf der Rechnung ein Vermerk hierzu gemacht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist es möglich, dass diese sonst als Anerkenntnis ausgelegt wird.
Bei Ärger helfen die KFZ-Schiedsstellen
Bricht dennoch ein Streit mit dem KFZ-Betrieb aus, so ist es nicht immer unbedingt notwendig, dass vor Gericht gezogen wird. Die KFZ-Schiedsstellen bieten eine kostenlose und unbürokratische Hilfe an. Als verbindlich anerkannt wird der Schiedsspruch von allen Meisterbetrieben der KFZ-Innung in Deutschland. Trotzdem steht es dem Kunden frei, dass er, sofern er mit dem Schiedsspruch nicht zufrieden ist, ein ordentliches Gericht mit in den Fall einbeziehen kann. Jährlich gibt es circa 12 000 Schiedsverfahren, bei denen sich in 90 Prozent der Fälle in einem Vorverfahren ein gütliches Ergebnis erzielt wird, dass für den Kunden immer kostenfrei bleibt.
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